Einkünfte aus Kapitalvermögen werden mit einer 25%igen Kapitalertragsteuer zzgl. Solizuschlag und ggf. Kirchensteuern besteuert (sogenannte Abgeltungsteuer). Der Steuersatz gilt hierbei unabhängig von der Höhe der Kapitaleinkünfte. Alle übrigen Einkünfte werden hingegen zum jeweiligen progressiven Steuersatz besteuert. Dieser ist abhängig von der Höhe des zu versteuernden Einkommens.
Vorlagebeschluss an das BVerfG
Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts/FG hält die Abgeltungsbesteuerung der Kapitaleinkünfte in der gegenwärtigen Form für mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht vereinbar. Der Senat hat daher das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen (Vorlagebeschluss FG Niedersachsen vom 18.3.2022, 7 K 120/21).
Ab dem 1.7.2022 müssen Grundbesitzer, Erbbauberechtigte und Land- und Forstwirte Feststellungserklärungen für die Berechnung der neuen Grundsteuerwerte zum 1.1.2022 abgeben.
Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz enthält in seiner Entwurfsfassung für durch Steuerberater angefertigte Jahressteuererklärungen 2020 eine weitere Fristverlängerung.
Einkünfte aus Kapitalvermögen werden mit einer 25%igen Kapitalertragsteuer zzgl. Solizuschlag und ggf. Kirchensteuern besteuert (sogenannte Abgeltungsteuer).
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