Kanzlei Dr. Steiner

Vorwärts und
in die Zukunft.

Steuernews für Mandanten

Mitteilungsverordnung neu gefasst

Paragraphen

Mitteilungsverordnung

Die Mitteilungsverordnung/MV verpflichtet Behörden und andere öffentliche Stellen, inklusive die Rundfunkanstalten, zur automatischen Übermittlung steuerrelevanter Daten an die Finanzbehörden. Die Mitteilungsverordnung wurde kürzlich durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung (vom 25.5.2022 BGBl 2022 I S. 816) geändert. Ausgenommen von den Übermittlungspflichten sind u. a. Kreditinstitute, Berufskammern und Versicherungsunternehmen. Generell ausgenommen von den Meldepflichten sind Zahlungen bis zu € 1.500,00 pro Empfänger und Kalenderjahr (Bagatellgrenze § 7 Abs. 2 Satz 1 MV).

Wesentliche Neuerungen

Die Neuerungen beinhalten u. a. Meldepflichten an Finanzbehörden über bestimmte Hilfsleistungen in Bezug auf die Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 sowie Mitteilungspflichten über Coronahilfsleistungen. Behörden und andere öffentliche Stellen melden den Finanzbehörden u. a. Höhe, den Zahltag und den/die Zahlungsempfänger von Soforthilfen, Überbrückungshilfen sowie sonstiger Soforthilfen anlässlich der Coronakrisen (§ 13 MV). Neu in die MV aufgenommen wurden Mitteilungspflichten über die Auszahlung von Aufbauhilfen des Bundes und der Länder anlässlich der Hochwasserkatastrophe 2021.

Stand: 30. August 2022

Bild: vegefox.com - stock.adobe.com

Artikel der Ausgabe September 2022

Energiepreispauschale für Minijobber

Was bei Minijobbern und geringfügig Beschäftigten zu beachten ist

Lohnsteuer-Richtlinien 2023

BMF veröffentlicht neuen Richtlinienentwurf

Mitteilungsverordnung neu gefasst

Datenflut an die Finanzämter nimmt zu

Abtretung von Kapitallebensversicherungen

Versicherungsnehmer setzen hier oftmals die Steuerprivilegien älterer Lebensversicherungen aufs Spiel

Staatenliste 2022

Automatischer Informationsaustausch von Kontodaten

FAQ Ukraine veröffentlicht

Fragen-Antworten Katalog zum Thema Ukraine

Steuerzahler-Gedenktag 2022

Für 2022 fällt dieser Tag auf den 13. Juli. Damit bestätigt sich der Trend einer Verschiebung des Gedenktags weiter in den Juli hinein

Kanzlei Dr. Steiner work Hindenburgstraße 6 96450 Coburg Deutschland work +499561860460 fax +499561860466 http:/www.wp-steiner.de/
Atikon work Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich work +43732611266 fax +4373261126620 http://www.atikon.com/ 48.260229 14.257369