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Steuernews für Ärzte

Pflegemindestlohn

Schriftzug Mindestlohn

Dritte Erhöhungsstufe

Zum 1.7.2025 ist die dritte Erhöhungsstufe für den Mindestlohn in der Pflege nach der „Sechsten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche“ (6. PflegeArbbV) in Kraft getreten. Der Mindestlohn beträgt danach für Pflegehilfskräfte € 16,10, für qualifizierte Pflegehilfskräfte mit mindestens einjähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit € 17,35 und für Pflegefachkräfte € 20,50 pro Stunde.

Urlaub

Außerdem haben Pflegekräfte bei einer Fünf-Tage-Woche einen Anspruch auf neun zusätzliche bezahlte Urlaubstage pro Jahr.

Stand: 26. August 2025

Bild: Goss Vitalij - stock.adobe.com

Artikel der Ausgabe Herbst 2025

Der neue Investitionsbooster

Hohe degressive Abschreibung für neu angeschafftes Praxisequipment

Gewerbesteuerpflicht der Pflegedienste

Berechnung der maßgeblichen 40-%-Quote

Koalitionsvertrag

Pläne der neuen Bundesregierung zur Unterstützung der Apotheken

Pflegeleistungen auf Basis des persönlichen Budgets

BFH bejaht Umsatzsteuerfreiheit für Pflegeleistungen durch die Leistungsform des persönlichen Budgets

Ausbildung zur Rettungssanitäterin

Lehrgang zur Rettungssanitäterin keine Berufsausbildung

Erbeinsetzung eines Arztes

Erbeinsetzung eines Arztes trotz Verstoßes gegen die Berufsordnung nicht unwirksam

Pflegemindestlohn

Mindestlöhne steigen auf bis zu € 20,50 pro Stunde

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