Die Datenschutz-Grundverordnung/DSGVO regelt den Umgang mit personenbezogenen Daten. Unternehmen müssen sich spätestens seit dem 25.5.2018 an die Regeln der EU-Datenschutz-Grundverordnung halten. Das gilt sowohl für Arztpraxen als auch für Apotheken.
Der Fall
Geklagt hatte ein Apotheker gegen einen Kollegen. Der Kollege hatte neben einer Apotheke auch eine Versandhandelserlaubnis und vertreibt sein Sortiment auch im Internet und über Amazon. Der klagende Apotheker wollte seinem Kollegen den Vertrieb apothekenpflichtiger Medikamente über Amazon untersagen. Der Kläger hält den Vertrieb als unlauter unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs wegen Verstoßes gegen gesetzliche Anforderungen an die Einholung einer datenschutzrechtlichen Einwilligung.
EuGH-Vorlage
Nachdem die erste und zweite Instanz dem Kläger Recht gegeben haben, hat der Bundesgerichtshof/BGH als Revisionsinstanz die Angelegenheit jetzt dem Europäischen Gerichtshof/EuGH vorgelegt. Nach Auffassung des BGH hängt die Revision von der Auslegung des Kapitels VIII der Datenschutz-Grundverordnung sowie von der Auslegung des Art. 9 DSGVO ab. Der Vorlagebeschluss des BGH vom 12.1.2023 wird unter dem Aktenzeichen I ZR 223/19 geführt.
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