Berufskrankheiten sind stets solche Krankheiten, die als solche bezeichnet sind und erkrankte Patienten infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit erleiden. Berufskrankheiten werden in einer entsprechenden Rechtsverordnung festgelegt. Krankheiten, die nicht in der Rechtsverordnung enthalten sind, für diese jedoch nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Berufskrankheit gegeben sind, sind von den Unfallversicherungsträgern wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen (§ 9 Abs. 2 Siebtes Sozialgesetzbuch SGB VII).
BSG-Urteil
Im Streitfall klagte ein Rettungssanitäter auf Anerkennung posttraumatischer Belastungsstörungen als Berufskrankheit. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass solche Störungen als „Wie-Berufskrankheit“ anzuerkennen sind (Urteil vom 22.6.2023, B 2 U 11/20 R). Rettungssanitäter sind während ihrer Arbeitszeit einem erhöhten Risiko der Konfrontation mit traumatisierenden Ereignissen ausgesetzt. Diese Einwirkungen sind generell nach dem Stand der Wissenschaft Ursache einer posttraumatischen Belastungsstörung, so das BSG.
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